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   FG München, 28.01.2009 - 3 K 3141/05   

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FG München, 28.01.2009 - 3 K 3141/05 (https://dejure.org/2009,8044)
FG München, Entscheidung vom 28.01.2009 - 3 K 3141/05 (https://dejure.org/2009,8044)
FG München, Entscheidung vom 28. Januar 2009 - 3 K 3141/05 (https://dejure.org/2009,8044)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Höhe des Vorsteuerabzugs einer Holding für nur zum Teil für das Unternehmen verwendete Leistungsbezüge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundlagen für einen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen sowie Voraussetzungen eines Vorliegens von Allgemeinkosten; Bloßer Erwerb und bloßes Halten von Gesellschaftsanteilen als wirtschaftliche Tätigkeit; Kriterien zur Bemessung der Höhe eines Vorsteuerabzugs für nur ...

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug durch Holding-Gesellschaft

  • Judicialis

    UStG § 15 Abs. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung von Beteiligungen bei Holding-AG nicht umsatzsteuerbar; Höhe des Vorsteuerabzugs für nur zum Teil für das Unternehmen der AG verwendete Leistungsbezüge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Veräußerung von Beteiligungen bei Holding-AG nicht umsatzsteuerbar - Höhe des Vorsteuerabzugs für nur zum Teil für das Unternehmen der AG verwendete Leistungsbezüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2009, 2072
  • EFG 2009, 1153
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

    Auszug aus FG München, 28.01.2009 - 3 K 3141/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (z.B. EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., Slg 2007, I-01315, UR 2007, 225).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur dann gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören ( EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, a.a.O.).

    b) Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen eines Unternehmers gehören und - als solche - Bestandteile des Preises der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind ( EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., a.a.O.).

    aa) Voraussetzung für das Vorliegen von Allgemeinkosten ist, dass diese Kosten für Zwecke der steuerpflichtigen Tätigkeiten der Klägerin aufgewendet wurden ( EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., a.a.O.).

    Nur in dieser Höhe können Eingangsumsätze somit rechnerisch auch Preisbestandteil geworden sein (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 24, a.a.O.).

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus FG München, 28.01.2009 - 3 K 3141/05
    Die Klägerin macht geltend, dass das Erwerben und Halten von Beteiligungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, die Eingangsleistungen hierfür als allgemeine Kosten jedoch dann zum Vorsteuerabzug berechtigten, sofern der Unternehmer - wie im vorliegenden Fall - in seinem unternehmerischen Bereich ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze ausführe ( Urteil vom 27. September 2001 Rs. C-16/00, Cibo Participations, Slg. 2001, I-06663, UR 2001, 500; Urteil vom 26. Juni 2003 Rs. C-442/01, KapHag Renditefonds, Slg. 2003, I-06851, UR 2003, 443; Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-77/01, EDM, Slg. 2004, I-04295, UR 2004, 292 sowie Urteil vom 26. Mai 2005 Rs. C-465/03, Kretztechnik, Slg. 2005, I-04357, UR 2005, 382).

    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluss der bloßen Innehabung des Gegenstands ist ( EuGH-Urteil vom 27. September 2001 Rs. C-16/00, Cibo Participations, Rn. 19, Slg. 2001, I-06663, UR 2001, 500).

    Dem steht nicht entgegen, dass Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG sind, wenn sie Tätigkeiten darstellen, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen der Holding an ihre Tochtergesellschaften ( EuGH-Urteil vom 27. September 2001 Rs. C-16/00, Cibo Participations, Rn. 19, a.a.O.).

    Der Umsatzsteuerbetrag, den die Klägerin auf die Ausgaben für diese Dienstleistungen entrichtet hat, belastet die verschiedenen Kostenelemente der Ausgangsumsätze nicht unmittelbar (vgl. EuGH-Urteil vom 27. September 2001 Rs. C-16/00, Cibo Participations, Rn. 32, a.a.O.), da die fraglichen Eingangsumsätze sowohl zur Erzielung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze als auch für den nichtwirtschaftlichen Bereich der Klägerin erfolgt sind.

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus FG München, 28.01.2009 - 3 K 3141/05
    Die Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen kann jedoch nicht zum Abzug berechtigen, soweit sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, UR 2008, 344, Rn. 28 ff).

    Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger zugleich (steuerpflichtige oder steuerfreie) wirtschaftliche Tätigkeiten und nichtwirtschaftliche - also nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallende - Tätigkeiten ausübt, ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S.d. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuzurechnen sind (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Rn. 28 ff., a.a.O.).

    Denn die Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen kann nicht zum Abzug berechtigen, soweit sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Rn. 30, a.a.O.).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus FG München, 28.01.2009 - 3 K 3141/05
    Die Klägerin macht geltend, dass das Erwerben und Halten von Beteiligungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, die Eingangsleistungen hierfür als allgemeine Kosten jedoch dann zum Vorsteuerabzug berechtigten, sofern der Unternehmer - wie im vorliegenden Fall - in seinem unternehmerischen Bereich ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze ausführe ( Urteil vom 27. September 2001 Rs. C-16/00, Cibo Participations, Slg. 2001, I-06663, UR 2001, 500; Urteil vom 26. Juni 2003 Rs. C-442/01, KapHag Renditefonds, Slg. 2003, I-06851, UR 2003, 443; Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-77/01, EDM, Slg. 2004, I-04295, UR 2004, 292 sowie Urteil vom 26. Mai 2005 Rs. C-465/03, Kretztechnik, Slg. 2005, I-04357, UR 2005, 382).

    Demnach haben Umsätze, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallen und für die daher kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, bei der Berechnung des pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs gem. Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG unberücksichtigt zu bleiben ( EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-77/01, EDM, Rn. 54, a.a.O.).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-442/01

    KapHag

    Auszug aus FG München, 28.01.2009 - 3 K 3141/05
    Die Klägerin macht geltend, dass das Erwerben und Halten von Beteiligungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, die Eingangsleistungen hierfür als allgemeine Kosten jedoch dann zum Vorsteuerabzug berechtigten, sofern der Unternehmer - wie im vorliegenden Fall - in seinem unternehmerischen Bereich ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze ausführe ( Urteil vom 27. September 2001 Rs. C-16/00, Cibo Participations, Slg. 2001, I-06663, UR 2001, 500; Urteil vom 26. Juni 2003 Rs. C-442/01, KapHag Renditefonds, Slg. 2003, I-06851, UR 2003, 443; Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-77/01, EDM, Slg. 2004, I-04295, UR 2004, 292 sowie Urteil vom 26. Mai 2005 Rs. C-465/03, Kretztechnik, Slg. 2005, I-04357, UR 2005, 382).

    Wenn aber der Erwerb von Beteiligungen als solcher keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG darstellt, so muss dasselbe auch für die Veräußerung solcher Beteiligungen gelten ( EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003 Rs. C-442/01, KapHag Renditefonds, Rn. 40, Slg. 2003, I-06851, UR 2003, 443).

  • BFH, 26.11.1997 - X R 146/94

    Steuermindernde Berücksichtigung von Flugkosten im Rahmen der Betriebsausgaben

    Auszug aus FG München, 28.01.2009 - 3 K 3141/05
    Da jedoch das Finanzgericht die Rechtsposition des Klägers im Vergleich mit dem Zustand vor Klageerhebung nicht verschlechtern darf (BFH-Urteil vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961), ist der Steuerberechnung die vom FA gewährte Vorsteuer zugrunde zu legen.
  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus FG München, 28.01.2009 - 3 K 3141/05
    Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für die Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, z.B. BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04, UR 2007, 693).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

    Auszug aus FG München, 28.01.2009 - 3 K 3141/05
    Die Klägerin macht geltend, dass das Erwerben und Halten von Beteiligungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, die Eingangsleistungen hierfür als allgemeine Kosten jedoch dann zum Vorsteuerabzug berechtigten, sofern der Unternehmer - wie im vorliegenden Fall - in seinem unternehmerischen Bereich ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze ausführe ( Urteil vom 27. September 2001 Rs. C-16/00, Cibo Participations, Slg. 2001, I-06663, UR 2001, 500; Urteil vom 26. Juni 2003 Rs. C-442/01, KapHag Renditefonds, Slg. 2003, I-06851, UR 2003, 443; Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-77/01, EDM, Slg. 2004, I-04295, UR 2004, 292 sowie Urteil vom 26. Mai 2005 Rs. C-465/03, Kretztechnik, Slg. 2005, I-04357, UR 2005, 382).
  • FG Niedersachsen, 12.05.2011 - 16 K 411/07

    Zulässigkeit des unternehmerischen Vorsteuerabzugs im Falle eines nicht

    13 c) Der Klägerin steht ein Vorsteuerabzug nicht zu, soweit die Leistungsbezüge, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, im Zusammenhang mit dem Halten der Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften stehen, da sie insofern nicht wirtschaftlich und damit nicht unternehmerisch tätig war (vgl. auch FG München, Urteil vom 28. Januar 2009 3 K 3141/05, EFG 2009, 1153; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 15. März 2007 6 K 1476/02, EFG 2007, 1381; Nds. Finanzgericht, Urteil vom 04.02.2010 16 K 17/09, EFG 2010, 1254).
  • FG Niedersachsen, 04.02.2010 - 16 K 17/09

    Aufwendungen für den Erwerb von Beteiligungen einer Holding an Unternehmen als

    Soweit die Klägerin danach lediglich als Holding Gesellschaft tätig wurde, war sie nicht unternehmerisch tätig, so dass ein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für den Erwerb von Beteiligungen ausscheidet (vgl. auch FG München, Urteil vom 28.01.2009 3 K 3141/05, EFG 2009, 1153; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 15.03.2007 6 K 1476/02, EFG 2007, 1381).
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